| I.N.I.C.Der DunnesdorfferChrist
        Evangelischen Gemeine
 Kirchenbuch
 darinnen
 Einigheit und Friede unter Evange..
 lischen Lehrern und zuhörern
        zu erhalten
 nicht allein
 Gemeinschafftliche Regeln u. nützliche
        Gewohnheiten schrift..
 lich verfaßet
 sondern
 In
        welchem auch alle, so wohl der Kirch, dem Pfarr und
 Prediger Hoff
        zugehörige Ackerlander u. Wiesen erb
 wie nicht weniger von Ao.
        1756 alle Taüfflinge, Verehelichte
 und Verstorbene verzeichnet
        zufinden.
 Aufs neue aufgelegt im Jahr nach Christi Geburth
 1766
 mit Genehmhaltung des Hohen Kirchen
 Raths Hrn. Hrn.
        Michael Hanns von Hannenheim,
 Inspectore rerum Ecclesiasticarum
        Luca Fernolent,
 Aedituis Andrea Vebers et Johanne Pildners
 zusamt einer löblichen Altschafft hiesiger Gemeine
 Francisco
        Schinckers, Andr. Linckner u. Steph. Schells.
 
 
 
  Einhaltende Regeln sind folgende: I Articulus
 In der Müllen
          sollen alle Leute Einheimisch und Fremden, dem H. Pastori weichen
          ausgenommen der Hann, der seinen Tischandern halten muß, doch
          also, daß niemand gedrungen werde, das abzunehmen, was schon
          aufgeschüttet ist, denn das soll erstlich abgemahlen werden, und
          darnach kan der Pfarr aufschütten, imfall Er nicht warten kan.
  II ArticulusTheilet man etwas unter die
          Zuhörer es sey waß es will, so hat der Pfarr zwey Loos denn
          sein Amt ist zwiefacher Ehren werth. Der Prediger hat ein Loos und der
          Rector ein halbes.
  III ArticulusÜber das Kirchen Guth
          ist der Pfarr der oberste Schutz Herr, und soll ohne seinen Willen und
          Wißen nirgends hin etwas angewendet werden, weder von Geld noch
          andern Sachen.
  IV ArticulusWo das Kirchen Geld mit der
          Lade, zum Pfarr gehalten wird, so soll der Älteste Kirchen Vater
          den Schlüssel haben, Lade und Schlüßel sollen nicht
          beysammen seyn.
  V ArticulusAdusum Sacra Coena giebt der
          H. Pfarrer den Wein wofür Ihme im Kückelbusch neben dem
          Holdvillager Pfarrs Hamm ein Kirchen Land von 20 Schritten breit zum
          Recompangs gegeben wird.
  VI ArticulusBey dem Zehenden einführen
          ist dieses von Alters her beybehalten worden, daß der Herr
          Pfarrer der Gemeine für aller Früchte Einführung giebt
          2 ungrische Gulden, ein Brod u. einen Eimer Wein.
  VII ArticulusDie Kirche sollen die
          Kirchen Väter kehren, wofür sie zum Lohne oct. vini 2 haben.
          Vors Himmel Brodbacken giebt man dem Rectori oct. vini 2.
  VIII ArticulusWenn ein neuer
          Schulmeister ankommt, ist man Ihm zum heil. Christ.Tag schuldig eine
          gutte Fuhr Holz und so offt er das Schul Mahl giebt, abermahl eine
          gutte Fuhr. Zu dem Schul Mahl ist der Rector jährlich schuldig zu
          geben 1 Eymer Wein, eine gute Küchen, einen guten Braten, wie
          auch gut Brod darzu.
  IX ArticulusDem Rectori giebt ein jeder
          Hauß Vater er sey jung oder Alt, Reich oder Arm ja er nehre sich
          wie er immer wolle, zum Jahrlohn, 3 Viertel Korn und ein Brod. Die
          Wittwen die dasäen, sie mögen wenig oder viele Saate haben,
          geben 1 Viertel Korn und ein Brod. Die andere aber, welche auß
          den Wittwen nichts saen, wie auch ledige Personen die ihre eigene
          Herren sind, geben 5 Pfennig u. 1 Brod.
  X ArticulusEs kommt zu weilen daß
          alte Männer oder Weiber sich mit allem waß sie haben, ihren
          Kindern über geben und nichts eigenes behalten, diese geben
          keinen besondern Lohn; halten sie aber waß besonders und treiben
          nur Füßerey so sollen sie den Lohn geben, und von der
          Obrigheit bestraffet werden.
  XI ArticulusWenn man Kirchen Väter
          erwehlet so hat der Pfarrer absolutam potentiam zum ältesten
          Kirchen Vater zu nehmen, welchen er der Kirche am nützlichsten zu
          seyn gedenket, findet er unter denen die des Jahres nicht Geschworne
          sind keinen darzu tüchtigen Mann, so kann er auch aus dem Rath
          nehmen excepto solo villuo.
  XII ArticulusDas Wachs Liecht so zum
          Gottesdienst gebrauchet wird, fangen die Kirchen Väter anzugeben
          a Dominica I Adventus ad diem Paschatos usque Pastori Ministro &
          Rectori jedem eine einfache Kerze auf die Woche, nach der Länge,
          wie an dem Deckel in der Kirchen Lade zu sehen.
  XIII ArticulusDie Funera betreffend,
          sind selbige dreyerley: Generalia, Specialia und Specialissima. Von
          denen Generalibus, da man 3 Moteten singt, eine vor der Leichen
          Predigt, eine nach gehalterner, und eine auf dem Fried Hoff, giebt man
          einen Gulden. Vom welchem gebühret dem H. Diacono hl. 22. dem
          Rectori eben so viel und 3 Brod. Das übrige bleibt dem Hrn
          Pastori.
  Von denen Specialibus gebühret a hl. 50 dem H.
          Diacono 11 hl,. dem Rectori eben so viel und 3 Brod. Das übrige
          bleibt dem H. Pastori.   Von einem Specialissimo a hl. 25 gebühret dem
          Diacono hl. 6 dem Rectori hl. 5 und 3 Brod. Das übrige bleibt dem
          Hrn. Pastori.  ... |