I.N.I.C. Der Dunnesdorffer Christ
Evangelischen Gemeine Kirchenbuch darinnen
Einigheit und Friede unter Evange.. lischen Lehrern und zuhörern
zu erhalten nicht allein Gemeinschafftliche Regeln u. nützliche
Gewohnheiten schrift.. lich verfaßet sondern In
welchem auch alle, so wohl der Kirch, dem Pfarr und Prediger Hoff
zugehörige Ackerlander u. Wiesen erb wie nicht weniger von Ao.
1756 alle Taüfflinge, Verehelichte und Verstorbene verzeichnet
zufinden. Aufs neue aufgelegt im Jahr nach Christi Geburth
1766 mit Genehmhaltung des Hohen Kirchen Raths Hrn. Hrn.
Michael Hanns von Hannenheim, Inspectore rerum Ecclesiasticarum
Luca Fernolent, Aedituis Andrea Vebers et Johanne Pildners
zusamt einer löblichen Altschafft hiesiger Gemeine Francisco
Schinckers, Andr. Linckner u. Steph. Schells.
Einhaltende Regeln sind folgende:
I Articulus In der Müllen
sollen alle Leute Einheimisch und Fremden, dem H. Pastori weichen
ausgenommen der Hann, der seinen Tischandern halten muß, doch
also, daß niemand gedrungen werde, das abzunehmen, was schon
aufgeschüttet ist, denn das soll erstlich abgemahlen werden, und
darnach kan der Pfarr aufschütten, imfall Er nicht warten kan.
II Articulus Theilet man etwas unter die
Zuhörer es sey waß es will, so hat der Pfarr zwey Loos denn
sein Amt ist zwiefacher Ehren werth. Der Prediger hat ein Loos und der
Rector ein halbes.
III Articulus Über das Kirchen Guth
ist der Pfarr der oberste Schutz Herr, und soll ohne seinen Willen und
Wißen nirgends hin etwas angewendet werden, weder von Geld noch
andern Sachen.
IV Articulus Wo das Kirchen Geld mit der
Lade, zum Pfarr gehalten wird, so soll der Älteste Kirchen Vater
den Schlüssel haben, Lade und Schlüßel sollen nicht
beysammen seyn.
V Articulus Adusum Sacra Coena giebt der
H. Pfarrer den Wein wofür Ihme im Kückelbusch neben dem
Holdvillager Pfarrs Hamm ein Kirchen Land von 20 Schritten breit zum
Recompangs gegeben wird.
VI Articulus Bey dem Zehenden einführen
ist dieses von Alters her beybehalten worden, daß der Herr
Pfarrer der Gemeine für aller Früchte Einführung giebt
2 ungrische Gulden, ein Brod u. einen Eimer Wein.
VII Articulus Die Kirche sollen die
Kirchen Väter kehren, wofür sie zum Lohne oct. vini 2 haben.
Vors Himmel Brodbacken giebt man dem Rectori oct. vini 2.
VIII Articulus Wenn ein neuer
Schulmeister ankommt, ist man Ihm zum heil. Christ.Tag schuldig eine
gutte Fuhr Holz und so offt er das Schul Mahl giebt, abermahl eine
gutte Fuhr. Zu dem Schul Mahl ist der Rector jährlich schuldig zu
geben 1 Eymer Wein, eine gute Küchen, einen guten Braten, wie
auch gut Brod darzu.
IX Articulus Dem Rectori giebt ein jeder
Hauß Vater er sey jung oder Alt, Reich oder Arm ja er nehre sich
wie er immer wolle, zum Jahrlohn, 3 Viertel Korn und ein Brod. Die
Wittwen die dasäen, sie mögen wenig oder viele Saate haben,
geben 1 Viertel Korn und ein Brod. Die andere aber, welche auß
den Wittwen nichts saen, wie auch ledige Personen die ihre eigene
Herren sind, geben 5 Pfennig u. 1 Brod.
X Articulus Es kommt zu weilen daß
alte Männer oder Weiber sich mit allem waß sie haben, ihren
Kindern über geben und nichts eigenes behalten, diese geben
keinen besondern Lohn; halten sie aber waß besonders und treiben
nur Füßerey so sollen sie den Lohn geben, und von der
Obrigheit bestraffet werden.
XI Articulus Wenn man Kirchen Väter
erwehlet so hat der Pfarrer absolutam potentiam zum ältesten
Kirchen Vater zu nehmen, welchen er der Kirche am nützlichsten zu
seyn gedenket, findet er unter denen die des Jahres nicht Geschworne
sind keinen darzu tüchtigen Mann, so kann er auch aus dem Rath
nehmen excepto solo villuo.
XII Articulus Das Wachs Liecht so zum
Gottesdienst gebrauchet wird, fangen die Kirchen Väter anzugeben
a Dominica I Adventus ad diem Paschatos usque Pastori Ministro &
Rectori jedem eine einfache Kerze auf die Woche, nach der Länge,
wie an dem Deckel in der Kirchen Lade zu sehen.
XIII Articulus Die Funera betreffend,
sind selbige dreyerley: Generalia, Specialia und Specialissima. Von
denen Generalibus, da man 3 Moteten singt, eine vor der Leichen
Predigt, eine nach gehalterner, und eine auf dem Fried Hoff, giebt man
einen Gulden. Vom welchem gebühret dem H. Diacono hl. 22. dem
Rectori eben so viel und 3 Brod. Das übrige bleibt dem Hrn
Pastori.
Von denen Specialibus gebühret a hl. 50 dem H.
Diacono 11 hl,. dem Rectori eben so viel und 3 Brod. Das übrige
bleibt dem H. Pastori.
Von einem Specialissimo a hl. 25 gebühret dem
Diacono hl. 6 dem Rectori hl. 5 und 3 Brod. Das übrige bleibt dem
Hrn. Pastori.
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