HZ 1510/ 07.02.97
Die Zeitung "Evenimentul Zilei" veröffentlichte den Wortlaut Anwendungsbestimmungen zum Verkauf der nationalisierten Wohnungen, die - wie wir in unserer Ausgabe vorn 24. Januar 1997 berichteten - die Regierung am 18.Januar 1. J. beschlossen hatte. Der abgeänderte Artikel 1, Absatz 3 der alten Anwendungsbestimmungen (Nr. 20/1996 zum Gesetz Nr.112/1995) bezieht sich ausdrücklich auf das Enteignungsdekret 92/1950 und heißt (in unserer Übersetzung): "Unter Immobilien, die in den Staatsbesitz aufgrund des Dekretes Nr.92/1950 übernommen wurden, sind die Immobilien zu verstehen, die unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels t Absatz 1-5, und des Artikels II des Dekrets nationalisiert wurden und ebenso unter Beachtung der Identität der Person, die auf den Anhanglisten des Dekrets als Besitzer angeführt ist, mit dem tatsächlichen Besitzer der Immobilie zum Zeitpunkt der Nationalisierung."
Dazu bringen die neu hinzugefügten Absätze 41 5 und 6 eindeutige Erklärungen und Ergänzungen, dahingehend, daß unrechtmäßig (ohne Titel") enteignete Immobilien nicht aufgrund des Häusergesetzes Nr 112/1995 an die Mieter verkauft werden dürfen und daß dort, wo dies bereits im Gange ist die Vorgänge gestoppt werden, falls Prozesse um diese Immobilien geführt werden.
Zur Staatsbürgerschaft wenig Neues: Wer die Rückerstattung termingerecht beantragt hat und damals den Nachweis erbringen konnte, daß er die rumänische Staatsbürgerschaft zumindest zurückverlangt hat ist laut Artikel 2, Absatz 2 nun auch Rückgabeberechtigt.